Wer seine Kopfkissen und Bettwäsche nur zum Lüften auf den Fenstersims legt, der darf das nach richterlichem Beschluss durchaus tun. Dies ergibt sich aus einer Rechtsprechung nachdem es in einem Mehrparteienhaus Zwist gegeben hatte. Vor Gericht standen Bewohner einer Wohnung im vierten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses, die von Wohnungsbesitzern im Erdgeschoss gerichtlich gezwungen werden sollten, ihre Bettwäsche nicht mehr am offenen Fenster zu lüften. Die Kläger trugen vor, dass dies unhygienisch sei, weil dadurch Staub und Haare in die Parterrewohnung eindringen könne. In erster Instanz gab das Amtsgericht Freiburg dem Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten statt.

Dieses Urteil wurde jedoch vom Landgericht Karlsruhe wieder aufgehoben, eine Berufung hat die Kammer einstimmig abgelehnt. Die Richter am Landgericht begründeten dies in ihrem Beschluss vom 4. Dezember 2023 damit, dass „das Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens keinen erheblichen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer darstellt“. Vielmehr sieht die Kammer darin „nach objektiver Betrachtung ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten“. Die Beklagten legten übrigens seit 30 Jahren schon ihre Bettwäsche lediglich zum morgendlichen Lüften ins Fenster, ohne diese auszuschütteln. Daher, so die Kammer, können auch keine losen Teile oder Staub in die Wohnung der Kläger gelangen. Auch verstoße das bloße Auslegen der Bettwäsche am Fenster nicht gegen die Hausordnung. Selbst wenn rein hypothetisch, etwa durch Wind, kleine Schmutzpartikel oder ähnliches herunterrieseln würde, so seien das ganz geringfügige Beeinträchtigungen, die zu dulden sind.